Steuer-CD-Ankauf und die Grundlagen

Der Tagesspiegel: Geklaute Bankdaten sind laut dem Finanzminister nicht schutzwürdig.

Dem Gutachten zufolge kann sich der Informant auf einen „rechtfertigenden Notstand“ berufen, weshalb die Datenweitergabe nicht als „Geheimnishehlerei“ strafbar sei – und wenn, dann nur als „untauglicher Versuch“. Der Handel von „Informationen gegen Geld“ sei dem Strafverfahren nicht fremd, er finde sich etwa bei der Belohnung von Zeugen.

Die Gründe für den rechtfertigen Notstand wären interessant. Ich mag durchaus anerkennen, dass die Interessen aller Steuerzahler und Bundesbürger schwerer wiegen als das Schutzinteresse der einzelnen dem Steuerbetrug verdächtigen Personen. Nicht nachvollziehen kann ich allerdings, wie man das Angebot einer Daten-CD zu einem gewissen Preis als „Belohnung“ (die in der Regel NACH der Preisgabe und freiwillig erfolgt wäre) klassifizieren kann.

Aber ich muss ja auch nicht alles verstehen.